Ab dem 28.01.2022 gilt das neue Tierarzneimittelgesetz für alle Imker – egal ob Freizeit, Neben- oder Haupterwerb – und europaweit die neue EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 . Artikel 4 definiert 44 Begriffe, der erste lautet „Tierarzneimittel“. Dies sind höchst amtlich alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  Sie sind zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt;

b)  sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen;

c)  sie sind dazu bestimmt, bei Tierenm Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden;

d)  sie sind zur Euthanasie von Tieren bestimmt.

EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 Artikel 4 (1)

Artikel 106 legt fest, dass alle Varroazide zulassungskonform anzuwenden sind – auch die frei verkäuflichen. Damit dürfte z. B. die AS-Schwammtuchmethode nicht mehr gestattet sein, da die Methode der Schock-Behandlung in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben ist.

(1) Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.

EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 Artikel 106 (1)

Artikel 108 schreibt uns Imkernden eine Buchführung über die verwendeten Arzneimittel (Bestandsführung) explizit und ausführlich vor. Der D.I.B. und die LWG Bayern stellen beispielhafte Vorlagen für Bestandsbücher zur Verfügung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre und diese Aufzeichnungen sollen dabei folgendes umfassen:

a) Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere,

b) Bezeichnung des Arzneimittels,

c) Menge des verabreichten Arzneimittels,

d) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten,

e) Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels,

f) Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren,

g) gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes.

h) Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist,

i) Behandlungsdauer.

EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 Artikel 108 (2)

Rechtssicherheit zu geben ist sicher gut; darüber, ob dies mit einem derart bürokratischen Mehraufwand einhergehen muß, lässt sich sicher streiten. Artikel 123 reguliert ausdrücklich, wer Kontrollen erwarten darf…

(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen bei folgenden Personen durch:

f) Eigentümern und Haltern von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren

EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 Artikel 123 (1) f)

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